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   RG, 06.04.1925 - V 353/24   

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https://dejure.org/1925,52
RG, 06.04.1925 - V 353/24 (https://dejure.org/1925,52)
RG, Entscheidung vom 06.04.1925 - V 353/24 (https://dejure.org/1925,52)
RG, Entscheidung vom 06. April 1925 - V 353/24 (https://dejure.org/1925,52)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann ein wegen Formmangels nichtiger Grundstücksveräußerungsvertrag unter Umständen als Vertrag über Bestellung einer Dienstbarkeit aufrecht erhalten werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konversion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 110, 391
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Naumburg, 27.09.2002 - 11 U 20/02

    Neue Bundesländer: Kein selbständiges Gebäudeeigentum bei Errichtung gewerblicher

    Letztlich sind gerade formunwirksame Rechtsgeschäfte der Umdeutung zugänglich (RGZ 110, 391, 392).

    Es ist daher zu fragen, was die Parteien gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit des von ihnen abgeschlossenen Geschäfts erkannt hätten (Ermittlung des hypothetischen Willens - RGZ 110, 391, 392; BGHZ 19, 269, 273).

  • OLG Brandenburg, 12.06.2003 - 5 U 68/02

    Zur Entstehung einer Schadensersatzverpflichtung wegen Nichterfüllung der

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der durch das nichtige Rechtsgeschäft erzielte Erfolg im vollen Umfang durch das andere Geschäft erreicht wird, sondern darauf, dass die Parteien mangels Erzielung des vollen Erfolges wenigstens die teilweise Verwirklichung ihrer Zwecke gewollt und bei Kenntnis der Nichtigkeit des Vertrages einen Vertrag über ein erheblich schwächeres Recht geschlossen hätten (RGZ 110, 391).
  • BGH, 15.12.1955 - II ZR 204/54

    Rechtsmittel

    Nun handelt es sich bei der Umdeutung freilich nicht um eine echte Auslegung, da es sich hierbei nicht um die Feststellung eines wirklich vorhandenen Parteiwillens, sondern um die Ermittlung eines hypothetischen Willens, d.h. dessen handelt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie die Nichtigkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts gekannt hätten (vgl. RGZ 110, 391; Warn 1928 Nr. 8).
  • BGH, 28.11.1962 - V ZR 127/61

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Einräumung eines Dauerwohnrechts -

    Die Regelung des § 140 BGB beruht auf dem Gedanken, daß es den Vertragspartnern weniger auf die Rechtsform ihres Geschäfts als auf dessen wirtschaftlichen Erfolg ankommt und daß ihnen im Zweifel jedes rechtliche Mittel gleich sein wird, das diesen Erfolg wenn auch nicht ganz, so doch wenigstens annähernd gewährleistet (RGZ 110, 391, 392; Oertmann, Allgemeiner Teil 3. Aufl, § 140 Anm. 2 b).
  • BGH, 05.06.1957 - V ZR 88/56

    Rechtsmittel

    Es genüge, wenn der wirtschaftliche Erfolg, der durch das nichtige Rechtsgeschäft habe erzielt werden sollen, wenigstens so weit erreicht werde, daß anzunehmen sei, die Parteien hätten mangels Erzielung des vollen Erfolgs wenigstens die teilweise Verwirklichung ihres Zieles gewollt (RGZ 137, 171 [176]; 110, 391 [392]).
  • BGH, 04.12.1967 - III ZR 157/65

    Veräußerung von Geschäftsanteilen einer GmbH - Anfechtung einer

    Ein solcher hypothetischer Parteiwille wird aber regelmäßig anzunehmen sein, wenn durch das andere Rechtsgeschäft (hier: Widerruf einer Schenkung) derselbe wirtschaftliche Erfolg (hier: Rückübertragung des GmbH-Geschäftsanteils) erreicht wird oder werden soll (vgl. BGHZ 19, 269, 273 [BGH 15.12.1955 - II ZR 204/54] ; RGZ 110, 391).
  • BGH, 21.05.1965 - Ib ZR 94/63

    Verfolgung von Ansprüchen wegen Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleiches

    Diese Erklärungen der Parteien, die nur deshalb nicht zum Inhalt des Vergleichs gemacht worden waren, weil Dr. L. als Vertreter der Beklagten und der Kläger übereinstimmend davon ausgingen, daß Dr. L. Vertretungsmacht für alle Beklagten hatte, erfüllen die Voraussetzungen eines Vertrages zwischen der Erstbeklagten, den Zweitbeklagten und dem Kläger, der wirtschaftlich die gleiche Wirkung hat, wie der nichtige Vergleich, und den diese Parteien abgeschlossen hätten, wäre ihnen die fehlende Vollmacht des Dr. L. bezüglich der Drittbeklagten bekannt gewesen (BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 2 zu § 140 BGB; RGZ 110, 391; BGHZ 19, 269, 275) [BGH 15.12.1955 - II ZR 204/54].
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